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 Fassung vom April 2016

§ 1 Der Verein führt den Namen „SÜDAMERIKA-ZENTRUM HANNOVER e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. VR 4409 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Dies geschieht durch aktive Mitarbeit an Entwicklungsprojekten in Südamerika bzw. Lateinamerika sowie durch Förderung des Bewusstseins für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Probleme der Entwicklungsländer. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Ausstellungen und Filmvorführungen,
- Vorträge und Diskussionen über spezifische Probleme der lateinamerikanischen Entwicklung,
- Unterstützung ausgewählter Entwicklungsprojekte.
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Bei Ausscheiden aus dem Verein hat kein Mitglied Anspruch auf eingezahlte Beiträge oder auf Anteile am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliedschaft endet
a) Mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss durch den Vorstand oder
d) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber einem Mitglied des Vorstands und ist sofort wirksam.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach ergangener Mahnung erfolgt.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, bei unehrenhaften Handlungen und vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 6 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliederbeitrages (Jahresbeitrag) wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Nach Aufnahme in den Verein ist der Beitrag sofort zu entrichten, ansonsten jeweils im ersten Quartal des betreffenden Jahres.
§ 7 Die Organe des Vereins sind:
a)  der Vorstand,
b)  die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenverwalter und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jeweils bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss sie einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks dies vom Vorstand schriftlich verlangt. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem der Vorstandsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Versammlung kann eine Ergänzung zu der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Für Wahlen und Abstimmungen gilt: Jedes anwesende Vereinsmitglied besitzt eine Stimme; bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse vorschreibt. Die Art der Abstimmung ist mündlich, soweit nicht ein Drittel der erschienenen Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangt. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) sowie für die Auflösung des Vereins ist jedoch eine  Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 11 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „terre des hommes Deutschland e.V.“ Ruppenkampstraße 11 a, 49084 Osnabrück, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Lateinamerika zu verwenden hat.